AG Wertermittlung – Kontakt
Bei Fragen und Anregungen schreiben Sie uns an: wertermittlung@kleingarten-thueringen.de
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Die AG Wertermittlung informiert:
Die Wertermittlungsprotokolle bringen sekundär den materiellen Wert einer Parzelle ohne Grund und Boden zum Ausdruck.
Das Primat liegt aber darauf, dass die Protokolle ein wichtiges Zeitdokument sind, welches bei Rückgabe des Gartens die ordnungsgemäße kleingärtnerische Nutzung gemäß BKleingG (nach Pachtvertrag) nachweisen. Ist diese nicht vorhanden, so sind im Protokoll Maßnahmen und Verpflichtungen zur Herstellung der „kleingärtnerischen Parzelle“ einschließlich Baulichkeiten verbindlich festzulegen.
Entgegen einer weit verbreiteten Meinung kennt das BKleingG keine grundsätzliche Entschädigungspflicht für den Fall, dass der Pachtvertrag endet. Auch das BGB kennt keinen Entschädigungsanspruch des Pächters. Das BKleingG regelt lediglich für die Beendigung von Kleingartenpachtverträgen. Es hat sich jedoch über die Jahrzehnte die Praxis entwickelt, dass zwischen den Vertragsparteien, also Verpächter und Pächter, bei Abschluss des Pachtvertrages oder bei Beendigung des Pachtvertrages vereinbart worden ist, dass der Pächter seine Anpflanzungen und Anlagen zurücklässt und an den neuen Pächter weitergeben kann oder gar muss. Dabei wird der Wert der Anpflanzungen und Anlagen in der Regel durch die Wertermittlung eines zertifizierten Wertermittlers des Landesverbandes (also eines Mitgledsverbandes / -vereines) auf der Grundlage von Richtlinien bestimmt.
Richtig ist, dass in § 11 Abs. 1 BKleingG geregelt ist, dass der Pächter einen Anspruch auf angemessene Entschädigung für die von ihm eingebrachten oder übernommenen Anpflanzungen und Anlagen hat. Voraussetzung ist demnach, dass der Kleingartenpachtvertrag nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 von Seiten des Verpächters gekündigt worden ist.
Deshalb kommt es auf die vertraglichen Regelungen zwischen Verpächter und Pächter, also im Pachtvertrag an. Dort ist geregelt, ob der scheidende Pächter bei Beendigung des Pachtverhältnisses die Anpflanzungen und Anlagen zurückzulassen und für diesen Fall eine „Entschädigung“ zu verlangen hat.